Ehrenordnung des Friesischen Klootschießer-Verbandes e.V., gegründet 1902.
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§ 1
Der Friesische Klootschießer-Verband e. V. (FKV) hat in seiner Satzung festgelegt, ein Ehrengericht zu bilden. Die Ehrengerichtsordnung gründet sich auf die Bestimmungen der Satzung des FKV. Das Ehrengericht ist in der Entscheidung an die Satzung und die Ordnungen und an die Grundsatzbeschlüsse des FKV gebunden.
Ehrengerichtsordnungen/Satzungen der Landes- und Kreisverbände und der Vereine dürfen den Bestimmungen der Ehrenordnung des FKV nicht entgegenstehen.
§ 2
Das Ehrengericht setzt sich aus einem Vorsitzenden, zwei Beisitzern sowie zwei Stellvertretern und dem Justitiar zusammen. Der Justitiar hat kein Stimmrecht.
Vorsitzender und Beisitzer dürfen kein anderes Amt im Vorstand des FKV bekleiden und sollen über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Vertreterversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Beisitzer dürfen nicht dem gleichen Landesverband angehören. Die Mitglieder des Ehrengerichts sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie entscheiden unter sorgfältiger und freier Würdigung der Umstände. Sie arbeiten ehrenamtlich. Ein Mitglied darf in Verfahren nicht mitwirken, in denen es selbst, sein Verein oder Kreisverband beteiligt oder betroffen ist oder wenn er befangen ist oder sich für befangen hält. An seine Stelle tritt dann ein Stellvertreter.
Wird ein Mitglied von einer der streitenden Parteien abgelehnt, so kann der Vorsitzende des Ehrengerichts an seiner Stelle einen Vertreter zur Urteilsfindung heranziehen, falls die übrigen Mitglieder des Ehrengerichts die Begründung der Ablehnung anerkennen. Ist der Vorsitzende des Ehrengerichts beteiligt oder befangen, leitet ein Stellvertreter die Ehrengerichtsverhandlung. Ist auch dieser an der Wahrnehmung seiner Aufgabe wegen Befangenheit oder Beteiligung gehindert, wird von den übrigen Ehrengerichtsmitgliedern ein Verhandlungsleiter ausgewählt.
§ 3
Das Ehrengericht entscheidet gemäß § 21 der Satzung des FKV abschließend mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des FKV, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht in die Zuständigkeit des Sportgerichts des FKV fällt.
§ 4
Als Maßnahmen werden bestimmt:
a) Ausschluss auf Lebenszeit oder auf Zeit aus dem FKV, Landesverband (LV), Kreisverband (KV) oder dem Verein,
b) Aberkennung der Fähigkeit auf Lebenszeit oder auf Zeit, ein Amt im FKV, LV, KV oder einem Verein zu bekleiden,
c) Werferverbot auf Zeit,
d) Zahlung eines Bußgeldes bis zur Höhe von 500,00 EUR,
e) Verweis, Verwarnung,
f) Einzelanweisungen.
§ 5
Diese Strafen können bei Vorliegen der Voraussetzungen auch gegen einen LV, einen KV oder einzelne Vereine verhängt werden.
§ 6
Jeder LV, KV oder jeder Verein im FKV ist ermächtigt, bei Vorliegen der in dieser Ehrenordnung genannten Voraussetzungen die in der Ehrenordnung genannten Maßnahmen gegen seine Mitglieder zu verhängen. Die verhängten Maßnahmen sind unter Angabe des Namens des bestraften Mitgliedes und unter Angabe der Gründe an das FKV - Ehrengericht zu melden.
Die Vereine, Kreisverbände und Landesverbände entscheiden auf ihren Vertreterversammlungen mit 3/4-Mehrheit. Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. Gegen die Entscheidungen der Vertreterversammlungen ist der Einspruch beim Ehrengericht des FKV zulässig. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung unter Angabe der Gründe einzulegen. Der rechtzeitige Einspruch hindert die Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung, es sei denn, die Vertreterversammlung hat die sofortige Wirksamkeit ihrer Entscheidung aus Gründen eines überwiegenden Interesses des jeweiligen Landes- bzw. Kreisverbandes oder Vereins angeordnet.
§ 7
Die Einleitung eines Ehrengerichtsverfahrens erfolgt auf schriftlichen Antrag oder durch Beschluss des FKV - Vorstandes unter Darlegung der Gründe. Hält das Gericht einstimmig den Antrag für offensichtlich unbegründet, so kann die Einleitung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung kostenpflichtig gemäß § 9 dieser Ordnung abgelehnt werden.
Der Vorsitzende des Ehrengerichts ist befugt, die Beilegung des Streitfalles ohne mündliche Verhandlung durch gütliche Vereinbarung zu versuchen. Entscheidungen ergehen aufgrund mündlicher Verhandlungen; jedoch kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden.
Bleiben die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung aus, kann ohne sie verhandelt und entschieden werden. Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und verfügt die Ladungen. Ladungen erfolgen durch eingeschriebenen Brief. Ob und welche Zeugen und Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung geladen werden, entscheidet das Ehrengericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Termin zur mündlichen Verhandlung soll so angesetzt sein, dass eine Ladungsfrist von zwei Wochen gewahrt ist.
Bei Eilbedürftigkeit oder Zustimmung der Beteiligten kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Die Verhandlungen sind öffentlich für Zuhörer, die dem FKV und den Mitgliedsverbänden angehören. In Ausnahmefällen kann die Öffentlichkeit durch Beschluss des Ehrengerichts ausgeschlossen werden.
Die Beteiligten können sich vertreten lassen. Für die Vertretung ist eine schriftliche Vollmacht erforderlich. Das Ehrengericht kann das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen.
§ 8
Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Er gibt nach Eröffnung die Besetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit fest. Er ermahnt die Zeugen zur Wahrheit und entlässt sie bis zu ihrer Vernehmung aus dem Verhandlungsraum. Er vernimmt anschließend die Beteiligten und Zeugen.
Die Beisitzer des Ehrengerichts, der Justitiar und die Beteiligten können Fragen stellen. Nach Beendigung der Beweisaufnahme erhalten die Beteiligten das Schlusswort. Über die Verhandlung wird ein Protokoll geführt, das vom Vorsitzenden des Ehrengerichts und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Vorsitzenden des Ehrengerichts bestimmt und muss nicht dem Ehrengericht angehören. Die Aufnahme des Protokolls durch Tonträger ist zulässig.
Die Urteilsberatung ist geheim und unterliegt der Verschwiegenheitspflicht. Der Justitiar kann an der Beratung teilnehmen. Das Urteil ist im Anschluss an die Urteilsberatung vom Vorsitzenden zu verkünden und kurz zu begründen. Jede Entscheidung ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen. Die Entscheidungen des Ehrengerichts werden mit ihrer Verkündung rechtswirksam. Die Entscheidung ist unter Angabe der Gründe innerhalb von drei Wochen schriftlich den Beteiligten und dem FKV - Vorstand bekannt zu geben.
Zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei mündlichen Verhandlungen und im Schriftverkehr können vom Vorsitzenden Ordnungsstrafen verhängt werden. Diese können in Verwarnungen, Verweisen, Geldstrafen bis zu 100,00 EUR je Einzelfall oder im Ausschluss vom Schriftverkehr oder von einer mündlichen Verhandlung bestehen.
Gegen die Ordnungsstrafen ist binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen die Beschwerde an den FKV - Vorstand zulässig. Der FKV - Vorstand entscheidet über die Beschwerde mit abschließender Wirkung.
§ 9
Die Grundgebühr für die Einleitung eines Verfahrens beträgt 150,00 EUR und ist vom Antragsteller spätestens drei Wochen nach Antragstellung (Gutschrift auf dem Konto) zur FKV - Kasse einzuzahlen. Erfolgt der Zahlungseingang nicht fristgerecht, wird ein Verfahren nicht eingeleitet bzw. ein Rechtsmittel verworfen.
Der Vorsitzende bestätigt dem Antragsteller den Eingang des Antrags. Er soll den Antragsteller auf die Notwendigkeit der Einzahlung der Grundgebühr und die Frist zur Einzahlung hinweisen.
Für zu ladende Zeugen und/oder Sachverständige kann der Ehrengerichtsvorsitzende von den Parteien zusätzlich einen entsprechenden Vorschuss für evtl. an die Zeugen oder Sachverständigen auszuzahlende Auslagen anfordern. Bei Nichtzahlung des Vorschusses erfolgt keine Ladung/Vernehmung.
Unabhängig von der Grundgebühr werden folgende Gebühren erhoben:
a) Erstattung der Verfahrenskosten.
b) Erstattung der Kilometergelder für die Mitglieder des Ehrengerichts.
c) Erstattung der Sitzungsgelder für die Mitglieder des Ehrengerichts zu b) und c) nach den Sätzen des Landessportbundes.
Die Entscheidung über die Einbehaltung oder eine teilweise oder völlige Rückzahlung der bei Antragstellung hinterlegten Grundgebühr erfolgt im Rahmen der Kostenentscheidung mit dem Urteilsspruch. Die Festsetzung der weiteren Kosten des Verfahrens nimmt der Vorsitzende des Ehrengerichts vor. Geladene Zeugen und Sachverständige haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Für die Erstattung gilt eine entsprechende Anwendung der Regelungen nach dem Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz (ZUSEG). Die Überprüfung der Anträge auf Erstattung der vorstehenden Kosten und die Veranlassung der Anweisung der Erstattungsbeträge erfolgt durch den Vorsitzenden des Ehrengerichts.
Den Antragstellern steht das Recht zu, die Entscheidung des Ehrengerichtsvorsitzenden über die Kostenanträge auf Antrag binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen zu überprüfen und durch den Justitiar festsetzen zu lassen. Die Festsetzung der Kosten durch den Justitiar ist nicht anfechtbar.
Der FKV - Vorstand ist von der Kosten- und Gebührentragungsverpflichtung befreit. Die Befreiung gilt auch für die Einzahlung der Grundgebühr. Sämtliche Kosten und Gebühren sind an die FKV - Kasse zu zahlen.
§ 10
Jeder Friesenspieler, jeder Verein und jeder Verband ist verpflichtet, den aufgrund dieser Ehrenordnung getroffenen Entscheidungen Geltung zu verschaffen.
§ 11
Diese Ehrenordnung ist von der Vertreterversammlung des Friesischen KlootschießerVerbandes am 06. März 1998 beschlossen und in Kraft gesetzt worden.